Artikel 12 Reglement über die Berufe und Organisationen im Gesundheitswesen - Naturheilpraktikerinnen und Naturheilpraktiker mit eidgenössischem Diplom
Artikel 12 Reglement über die Berufe und Organisationen im Gesundheitswesen · Naturheilpraktikerinnen und Naturheilpraktiker mit eidgenössischem Diplom
1. Naturheilpraktikerinnen und Naturheilpraktiker mit eidgenössischem Diplom sind berechtigt, die Heilmethoden der Alternativmedizin anzuwenden, soweit sie diese im Rahmen ihrer Aus- und Weiterbildung erworben haben. Sie dürfen die vom Schweizerischen Heilmittelinstitut bezeichneten nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel selbstständig abgeben. Naturheilpraktikerinnen und Naturheilpraktiker, die nicht in der Fachrichtung TCM tätig sind und die keine Arzneimittel abgeben, benötigen keine Berufsausübungsbewilligung.
2. Die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung setzt voraus, dass die Gesuchstellenden über ein eidgenössisches Diplom als Naturheilpraktikerin oder Naturheilpraktiker verfügen. Inhaberinnen oder Inhaber eines Zertifikats der Organisation der Arbeitswelt Alternativmedizin Schweiz (Zertifikat OdA AM) erhalten eine auf fünf Jahre befristete Berufsausübungsbewilligung.