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30.2117 CH-UR

Artikel 11 Reglement über die Berufe und Organisationen im Gesundheitswesen - Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter

Tätigkeitsbereich und Bewilligungsvoraussetzungen
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Artikel 11 Reglement über die Berufe und Organisationen im Gesundheitswesen · Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter

1. Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sind berechtigt, selbstständig oder in Zusammenarbeit mit anderen Fachleuten die präklinische Versorgung zu gewährleisten und dazu im Bereich des Notrufs, der lebensrettenden Sofortmassnahmen, der Bergung, der ausserklinischen Pflege, des Transports und der Notfallaufnahme des Spitals tätig zu sein. In medizinischen Belangen unterstehen sie der ärztlichen Verantwortung, im Bereich der Rettungstechnik und der ausserklinischen Pflege handeln sie eigenständig.

2. Die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung setzt voraus, dass die Gesuchstellenden über ein eidgenössisches Diplom einer Höheren Fachschule als Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter oder über ein vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkanntes gleichwertiges Diplom verfügen.

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