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30.2117 CH-UR

Artikel 10 Reglement über die Berufe und Organisationen im Gesundheitswesen - Podologinnen und Podologen

Tätigkeitsbereich und Bewilligungsvoraussetzungen
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Artikel 10 Reglement über die Berufe und Organisationen im Gesundheitswesen · Podologinnen und Podologen

1. Podologinnen und Podologen sind berechtigt, Behandlungen am Fuss, insbesondere der Epidermis, den Zehen und den Zehennägeln vorzunehmen. Dabei können Massnahmen zum Schutz, zur Aufrechterhaltung und zur Verbesserung der Bewegungsfähigkeit der Patientinnen und Patienten durchgeführt werden. Die Massnahmen umfassen

1. die Behandlung von epidermalen und ungualen Erkrankungen, die ein physiologisches Gehen und ein schmerzloses Tragen der Schuhe behindern

2. die Beseitigung von Komplikationen gewisser systemischer Krankheiten

3. komplementäre Leistungen bei chirurgischen und physiotherapeutischen Behandlungen des Bewegungsapparats

2. Die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung setzt voraus, dass die Gesuchstellenden

a) das eidgenössische Fähigkeitszeugnis als Podologin oder als Podologe erworben haben und eine zweijährige praktische Tätigkeit bei einer Podologin oder einem Podologen mit Berufsausübungsbewilligung nachweisen oder

b) über ein eidgenössisches Diplom einer Höheren Fachschule als Podologin oder Podologe oder das Verbandsdiplom der höheren Fachprüfung vom Schweizerischen Podologen-Verband verfügen

3. Das selbstständige Erbringen von Leistungen für Risikogruppen, das Erstellen von fachlich komplexen Behandlungsplänen und die Interpretation von fachlich komplexen ärztlichen Diagnosen und Verordnungen sind Bewilligungsinhaberinnen und -inhabern vorbehalten, die die Anforderungen gemäss Absatz 2 Buchstabe b erfüllen. Der Begriff «Risikogruppen» richtet sich nach der Definition der Risikogruppen des Schweizerischen Podologen-Verbands.

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