30.2117
CH-UR
Artikel 1 Reglement über die Berufe und Organisationen im Gesundheitswesen - Gegenstand
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Reglement über die Berufe und Organisationen im Gesundheitswesen · Gegenstand
1. Dieses Reglement bestimmt die bewilligungspflichtigen Berufe, deren Tätigkeitsbereiche und die Bewilligungsvoraussetzungen. Es enthält Bestimmungen über die Organisationen und Einrichtungen im Gesundheitsbereich und regelt das Bewilligungsverfahren.