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30.2117 CH-UR

Artikel 1 Reglement über die Berufe und Organisationen im Gesundheitswesen - Gegenstand

Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 1 Reglement über die Berufe und Organisationen im Gesundheitswesen · Gegenstand

1. Dieses Reglement bestimmt die bewilligungspflichtigen Berufe, deren Tätigkeitsbereiche und die Bewilligungsvoraussetzungen. Es enthält Bestimmungen über die Organisationen und Einrichtungen im Gesundheitsbereich und regelt das Bewilligungsverfahren.

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