30.2115
CH-UR
Artikel 8 Reglement über den Vollzug des Heilmittelgesetzes (Heilmittelreglement) - Drogerien
Artikel 8 Heilmittelreglement · Drogerien
1. Drogerien dürfen keine Rezepte von Medizinalpersonen für Arzneimittel annehmen oder ausführen.
2. Drogerien dürfen im Bereich der Gesundheitsvorsorge unblutige Körperfunktionsmessungen vornehmen, sofern sie in der Lage sind, die Tätigkeiten nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft auszuführen.