30.2115
CH-UR
Artikel 7 Reglement über den Vollzug des Heilmittelgesetzes (Heilmittelreglement) - Abgabebeschränkungen
Artikel 7 Heilmittelreglement · Abgabebeschränkungen
1. Verboten sind
a) die Abgabe von Heilmitteln an Personen, bei denen der Verdacht auf eine missbräuchliche Verwendung besteht
b) der Verkauf von Heilmitteln im Strassenhandel und auf Märkten
c) die Streusendung von Mustern
2. Arzneimittel der Kategorien A bis D, verschreibungspflichtige Medizinprodukte und Medizinprodukte für die Anwendung durch Fachpersonen dürfen nicht in Selbstbedienung angeboten werden.