30.2115
CH-UR
Artikel 6 Reglement über den Vollzug des Heilmittelgesetzes (Heilmittelreglement) - Stellungnahme zu Bauplänen
Artikel 6 Heilmittelreglement · Stellungnahme zu Bauplänen
1. Wer eine Bewilligung für die Abgabe von Arzneimitteln beantragen will, hat damit zusammenhängende Baupläne vor Baubeginn der Kantonsapothekerin oder dem Kantonsapotheker zur Stellungnahme vorzulegen.
2. Die Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker kann Empfehlungen im Hinblick auf das für die Abgabebewilligung benötigte Qualitätssicherungssystem abgeben.