30.2115
CH-UR
Artikel 4 Reglement über den Vollzug des Heilmittelgesetzes (Heilmittelreglement) - Verschreibung von Arzneimitteln
Artikel 4 Heilmittelreglement · Verschreibung von Arzneimitteln
1. Ein Rezept ist drei Monate gültig, sofern die ausstellende Person nicht ausdrücklich etwas anderes festlegt.
2. Ein Dauerrezept ist zwölf Monate gültig, sofern die ausstellende Person nicht ausdrücklich etwas anderes festlegt.