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30.2115 CH-UR

Artikel 3 Reglement über den Vollzug des Heilmittelgesetzes (Heilmittelreglement) - Herstellung und Meldung von Arzneimitteln

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Artikel 3 Heilmittelreglement · Herstellung und Meldung von Arzneimitteln

1. Die kantonale Herstellungsbewilligung wird zusammen mit der Betriebsbewilligung erteilt.

2. Der Kantonsapothekerin oder dem Kantonsapotheker sind Arzneimittel, die nach eigener Formel hergestellt werden, zu melden. Die Meldung muss erfolgen, bevor die Arzneimittel in Verkehr gebracht werden.

3. Mit der Meldung sind die für die Beurteilung erforderlichen Angaben und Unterlagen, insbesondere die Bezeichnung, die Zusammensetzung, die Kennzeichnung und die Arzneimittelinformation, einzureichen.

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