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30.2115 CH-UR

Artikel 2 Reglement über den Vollzug des Heilmittelgesetzes (Heilmittelreglement) - Organisation und Zuständigkeit

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Artikel 2 Heilmittelreglement · Organisation und Zuständigkeit

1. Der Regierungsrat wählt die Ethikkommission für die Forschung gemäss Bundesrecht. Er kann diese Aufgabe der zuständigen Behörde eines andern Kantons übertragen.

2. Die Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker kann Weisungen und Richtlinien erlassen.

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