30.2111
GG
CH-UR
Artikel 9 Gesundheitsgesetz (GG) - Regierungsrat: Abschluss von Verträgen
Organisation und Zuständigkeiten - Organe des Kantons
Artikel 9 GG · Regierungsrat: Abschluss von Verträgen
1. Der Regierungsrat kann im Gesundheitsbereich mit anderen Gemeinwesen, Organisationen oder Privaten Verträge abschliessen und die damit verbundenen Ausgaben beschliessen.
2. Vorbehalten bleiben rechtssetzende Verträge, für die der Landrat zuständig ist.