Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
30.2111 GG CH-UR

Artikel 9 Gesundheitsgesetz (GG) - Regierungsrat: Abschluss von Verträgen

Organisation und Zuständigkeiten - Organe des Kantons
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (66 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 9 GG · Regierungsrat: Abschluss von Verträgen

1. Der Regierungsrat kann im Gesundheitsbereich mit anderen Gemeinwesen, Organisationen oder Privaten Verträge abschliessen und die damit verbundenen Ausgaben beschliessen.

2. Vorbehalten bleiben rechtssetzende Verträge, für die der Landrat zuständig ist.

← Artikel 8 GG Gesundheitsgesetz (GG) - Geltungsbereich Artikel 10 GG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →