30.2111
GG
CH-UR
Artikel 7 Gesundheitsgesetz (GG) - Gemeinsame Aufgaben
Organisation und Zuständigkeiten - Aufgaben des Kantons und der Gemeinden
Artikel 7 GG · Gemeinsame Aufgaben
1. Der Kanton und die Gemeinden erhalten und fördern gemeinsam die Gesundheit der Bevölkerung. Sie sorgen für eine ausreichende medizinische Grundversorgung und ergreifen Massnahmen zur Verhütung von Krankheiten und Unfällen.
2. Zudem fördern sie geeignete Massnahmen, um pflegende Angehörige zu entlasten.