Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
30.2111 GG CH-UR

Artikel 6 Gesundheitsgesetz (GG) - Aufgaben der Gemeinden

Organisation und Zuständigkeiten - Aufgaben des Kantons und der Gemeinden
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (66 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 6 GG · Aufgaben der Gemeinden

1. Die Gemeinden haben

a) die stationäre Langzeitpflege (Pflegeheime) ihrer Wohnbevölkerung sicher zu stellen, soweit das nicht Aufgabe des Kantonsspitals ist

b) die Orts- und Wohnhygiene zu überwachen und im öffentlichen Bereich sicher zu stellen

c) die Organe des Kantons bei deren Aufgaben im Gesundheitswesen zu unterstützen

← Artikel 5 GG Gesundheitsgesetz (GG) - Geltungsbereich Artikel 7 GG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →