30.2111
GG
CH-UR
Artikel 6 Gesundheitsgesetz (GG) - Aufgaben der Gemeinden
Organisation und Zuständigkeiten - Aufgaben des Kantons und der Gemeinden
Artikel 6 GG · Aufgaben der Gemeinden
1. Die Gemeinden haben
a) die stationäre Langzeitpflege (Pflegeheime) ihrer Wohnbevölkerung sicher zu stellen, soweit das nicht Aufgabe des Kantonsspitals ist
b) die Orts- und Wohnhygiene zu überwachen und im öffentlichen Bereich sicher zu stellen
c) die Organe des Kantons bei deren Aufgaben im Gesundheitswesen zu unterstützen