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30.2111 GG CH-UR

Artikel 59 Gesundheitsgesetz (GG) - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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Artikel 59 GG · Inkrafttreten

1. Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung.

2. Der Regierungsrat bestimmt, wann es in Kraft tritt.

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