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30.2111 GG CH-UR

Artikel 55 Gesundheitsgesetz (GG) - Gebühren

Strafen, Rechtsschutz und Gebühren
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Artikel 55 GG · Gebühren

1. Die Gebühren für Verfügungen und Entscheide nach diesem Gesetz oder der darauf gestützten Ausführungsbestimmungen richten sich nach den Vorschriften der Gebührenverordnung (RB 3.2512) und des Gebührenreglements (RB 3.2521).

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