30.2111
GG
CH-UR
Artikel 55 Gesundheitsgesetz (GG) - Gebühren
Strafen, Rechtsschutz und Gebühren
Artikel 55 GG · Gebühren
1. Die Gebühren für Verfügungen und Entscheide nach diesem Gesetz oder der darauf gestützten Ausführungsbestimmungen richten sich nach den Vorschriften der Gebührenverordnung (RB 3.2512) und des Gebührenreglements (RB 3.2521).