30.2111
GG
CH-UR
Artikel 54 Gesundheitsgesetz (GG) - Rechtsschutz
Strafen, Rechtsschutz und Gebühren
Artikel 54 GG · Rechtsschutz
1. Verfügungen und Entscheide nach diesem Gesetz oder der darauf gestützten Ausführungsbestimmungen sind nach den Vorschriften der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345) anfechtbar, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.