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30.2111 GG CH-UR

Artikel 53 Gesundheitsgesetz (GG) - Strafen

Strafen, Rechtsschutz und Gebühren
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Artikel 53 GG · Strafen

1. Mit Busse wird bestraft, soweit nicht besondere Strafbestimmungen anwendbar sind, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) eine nach diesem Gesetz oder darauf gestützter Ausführungsbestimmungen bewilligungspflichtige Tätigkeit ohne Bewilligung ausübt

b) als Inhaberin oder Inhaber einer nach diesem Gesetz ausgestellten Bewilligung seine Befugnisse überschreitet

c) gegen ihre oder seine beruflichen Pflichten nach diesem Gesetz verstösst

d) die nach diesem Gesetz vorgeschriebene Melde- und Auskunftspflicht verletzt

e) den gesundheitspolizeilichen Vorschriften dieses Gesetzes oder dessen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt

f) den Vorschriften zur Bekämpfung des Suchtmittelmissbrauchs zuwiderhandelt

2. Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

3. Das Verfahren richtet sich nach der Strafprozessordnung.

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