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30.2111 GG CH-UR

Artikel 52 Gesundheitsgesetz (GG) - Zutrittsrecht

Mitteilungspflicht und Zutrittsrecht
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Artikel 52 GG · Zutrittsrecht

1. Die zuständige Direktion kann jederzeit Inspektionen und Kontrollen durchführen oder durchführen lassen, die mit ihrer Aufsichtspflicht nach diesem Gesetz zusammenhängen. Ihren Organen ist der unbeschränkte Zutritt zu den Praxis- und Geschäftsräumen zu gewähren.

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