30.2111
GG
CH-UR
Artikel 51 Gesundheitsgesetz (GG) - Informationspflicht
Mitteilungspflicht und Zutrittsrecht
Artikel 51 GG · Informationspflicht
1. Fachpersonen sowie Organisationen und Einrichtungen, die diesem Gesetz unterstehen, haben der zuständigen Direktion alle Informationen zu liefern, die sie benötigt, um ihre Aufsichtspflicht wahrnehmen zu können.
2. Die Strafuntersuchungsbehörde hat die zuständige Direktion zu informieren, wenn gegen Personen oder Organisationen und Einrichtungen, denen eine Bewilligung nach diesem Gesetz erteilt worden ist, ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet wird, das mit der Berufsausübung in Zusammenhang steht.
3. Das urteilende Gericht hat Verfügungen und Entscheide, die auf Grund der eidgenössischen oder der kantonalen Gesundheitsgesetzgebung ergangen sind, der zuständigen Direktion mitzuteilen.