Artikel 5 Gesundheitsgesetz (GG) - Aufgaben des Kantons
Artikel 5 GG · Aufgaben des Kantons
1. Der Kanton hat
a) * dafür zu sorgen, dass medizinische Versorgungsleistungen von kantonaler Bedeutung sichergestellt werden
b) die Aufgaben der Gesundheitspolizei wahrzunehmen. Er hat namentlich dafür zu sorgen, dass übertragbare Krankheiten verhütet und bekämpft werden
c) für die Hilfe und Pflege zu Hause (Spitex) zu sorgen
d) die Heil- und Betäubungsmittelgesetzgebung zu vollziehen, soweit die Kantone zuständig sind
e) im Rahmen dieses Gesetzes dafür zu sorgen, dass der Notfalldienst und Rettungsdienst gewährleistet sind
f) den Sanitätsdienst in ausserordentlichen Lagen sicher zu stellen
g) die Lebensmittel- und Giftgesetzgebung zu vollziehen, soweit die Kantone zuständig sind
h) die Berufe und Institutionen im Gesundheitsbereich zu beaufsichtigen