30.2111
GG
CH-UR
Artikel 46 Gesundheitsgesetz (GG) - Sanitätsdienst in ausserordentlichen Lagen
Organisationen und Einrichtungen im Gesundheitswesen - Besondere Bestimmungen
Artikel 46 GG · Sanitätsdienst in ausserordentlichen Lagen
1. Der Kanton stellt den Sanitätsdienst in ausserordentlichen Lagen sicher, namentlich bei Katastrophen, schweren Unfällen und dergleichen.
2. Er sorgt dafür, dass das notwendige Personal und die erforderlichen Sachmittel zur Verfügung stehen, um die betroffene Bevölkerung oder Personengruppen medizinisch und psychologisch zu versorgen.