Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
30.2111 GG CH-UR

Artikel 45 Gesundheitsgesetz (GG) - Hilfe und Pflege zu Hause: Programmvereinbarung

Organisationen und Einrichtungen im Gesundheitswesen - Besondere Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (66 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 45 GG · Hilfe und Pflege zu Hause: Programmvereinbarung

1. Um die Hilfe und Pflege zu Hause sicherzustellen, schliesst der Regierungsrat mit einer einzigen Organisation eine Programmvereinbarung ab.

2. Kann eine Programmvereinbarung nicht oder nicht mehr abgeschlossen werden, regelt der Landrat Einzelheiten in einer Verordnung.

← Artikel 44 GG Gesundheitsgesetz (GG) - Geltungsbereich Artikel 46 GG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →