30.2111
GG
CH-UR
Artikel 45 Gesundheitsgesetz (GG) - Hilfe und Pflege zu Hause: Programmvereinbarung
Organisationen und Einrichtungen im Gesundheitswesen - Besondere Bestimmungen
Artikel 45 GG · Hilfe und Pflege zu Hause: Programmvereinbarung
1. Um die Hilfe und Pflege zu Hause sicherzustellen, schliesst der Regierungsrat mit einer einzigen Organisation eine Programmvereinbarung ab.
2. Kann eine Programmvereinbarung nicht oder nicht mehr abgeschlossen werden, regelt der Landrat Einzelheiten in einer Verordnung.