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30.2111 GG CH-UR

Artikel 43 Gesundheitsgesetz (GG) - Rettungsdienste

Organisationen und Einrichtungen im Gesundheitswesen - Besondere Bestimmungen
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Artikel 43 GG · Rettungsdienste

1. Der Kanton sorgt dafür, dass der Notfalldienst und Rettungsdienst gewährleistet sind, soweit die besondere Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.

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