Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
30.2111 GG CH-UR

Artikel 41 Gesundheitsgesetz (GG) - Verweis auf andere Bestimmungen

Organisationen und Einrichtungen im Gesundheitswesen - Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (66 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 41 GG · Verweis auf andere Bestimmungen

1. Im Übrigen gelten für die Bewilligungserteilung, den Bewilligungsentzug und die Publikation die allgemeinen Bestimmungen für die Berufe im Gesundheitswesen sinngemäss.

2. Die Beistandspflicht nach Artikel 34 gilt auch für Organisationen und Einrichtungen im Gesundheitswesen.

← Artikel 40 GG Gesundheitsgesetz (GG) - Geltungsbereich Artikel 42 GG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →