30.2111
GG
CH-UR
Artikel 41 Gesundheitsgesetz (GG) - Verweis auf andere Bestimmungen
Organisationen und Einrichtungen im Gesundheitswesen - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 41 GG · Verweis auf andere Bestimmungen
1. Im Übrigen gelten für die Bewilligungserteilung, den Bewilligungsentzug und die Publikation die allgemeinen Bestimmungen für die Berufe im Gesundheitswesen sinngemäss.
2. Die Beistandspflicht nach Artikel 34 gilt auch für Organisationen und Einrichtungen im Gesundheitswesen.