30.2111
GG
CH-UR
Artikel 40 Gesundheitsgesetz (GG) - Allgemeine Bestimmungen: Betriebsbewilligung
Organisationen und Einrichtungen im Gesundheitswesen - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 40 GG · Allgemeine Bestimmungen: Betriebsbewilligung
1. Die Organisationen und Einrichtungen im Gesundheitswesen dürfen nur tätig sein, wenn die zuständige Direktion dazu die Bewilligung erteilt.
2. Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Betrieb
a) eine verantwortliche Fachperson bezeichnet, die eine entsprechende Berufsausübungsbewilligung nach diesem Gesetz besitzt
b) über das Fachpersonal und die Einrichtungen verfügt, die notwendig sind, um die angebotenen betrieblichen Leistungen einwandfrei zu erbringen
c) eine Betriebshaftpflichtversicherung entsprechend der Art und des Umfangs der Risiken abgeschlossen hat