30.2111
GG
CH-UR
Artikel 4 Gesundheitsgesetz (GG) - Übertragung von Aufgaben
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 4 GG · Übertragung von Aufgaben
1. Der Regierungsrat und der Gemeinderat können Aufgaben, die der Kanton beziehungsweise die Gemeinden nach diesem Gesetz zu erfüllen haben, vertraglich anderen Gemeinwesen, Organisationen oder Privatpersonen übertragen. Davon ausgenommen sind Aufgaben, die die Aufsicht über das Gesundheitswesen betreffen.
2. Die Aufgaben können ohne Ausschreibung übertragen werden. Der Kanton und die Gemeinden gewährleisten ein diskriminierungsfreies und transparentes Verfahren.