Artikel 39 Gesundheitsgesetz (GG) - Allgemeine Bestimmungen: Begriff
Artikel 39 GG · Allgemeine Bestimmungen: Begriff
1. Als Organisationen und Einrichtungen im Gesundheitswesen gelten Anbieterinnen und Anbieter von
a) Tätigkeiten, die nach Artikel 19 bewilligungspflichtig sind und nicht im Namen und auf Rechnung der Inhaberin oder des Inhabers einer Berufsausübungsbewilligung ausgeübt werden
b) medizinischen oder pflegerischen Leistungen, die den Betrieb von stationären Betten erfordern
2. Es sind folgende Betriebsformen zugelassen
a) Spitäler und Kliniken
b) Pflegeheime und weitere Einrichtungen mit stationärer Langzeitpflege
c) Institutionen der spitalexternen Gesundheits- und Krankenpflege (Spitex)
d) Krankentransport- und Rettungsunternehmen
e) Organisationen und Einrichtungen, die nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (SR 832.10) eine kantonale Zulassung benötigen
f) Institutionen, die nach dem Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte (SR 818.21) eine kantonale Bewilligung benötigen
g) Geburtshäuser
3. Der Regierungsrat kann weitere Organisationen und Einrichtungen den Bestimmungen dieses Kapitels unterstellen, sofern das erforderlich oder zweckmässig ist, um die Qualitätssicherung im Gesundheitsschutz sicher zu stellen.