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30.2111 GG CH-UR

Artikel 38 Gesundheitsgesetz (GG) - Selbstdispensation

Berufe im Gesundheitswesen - Rechte und Pflichten bei der Berufsausübung
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Artikel 38 GG · Selbstdispensation

1. Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Tierärztinnen und Tierärzte können eine Privatapotheke führen.

2. Sie dürfen Arzneimitteln lediglich im Rahmen ihrer Berufstätigkeit abgeben. Der Handverkauf ist verboten. Davon ausgenommen ist der Handverkauf von nicht verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln durch Tierärztinnen und Tierärzte mit einer Berufsausübungsbewilligung.

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