30.2111
GG
CH-UR
Artikel 37 Gesundheitsgesetz (GG) - Notfalldienst
Berufe im Gesundheitswesen - Rechte und Pflichten bei der Berufsausübung
Artikel 37 GG · Notfalldienst
1. Berufstätige Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Tierärztinnen und Tierärzte, die eine Berufsausübungsbewilligung besitzen, haben für eine zweckmässige Organisation des Notfalldienstes zu sorgen. Der Kanton kann Beiträge an die Weiterbildungskosten des ärztlichen Notfalldienstes leisten.
2. Der Regierungsrat kann dazu Weisungen erlassen.