30.2111
GG
CH-UR
Artikel 34 Gesundheitsgesetz (GG) - Beistandspflicht
Berufe im Gesundheitswesen - Rechte und Pflichten bei der Berufsausübung
Artikel 34 GG · Beistandspflicht
1. Wer eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübt, hat in dringenden Fällen Beistand zu leisten.
2. Bei Katastrophen, Epidemien oder anderen ausserordentlichen Ereignissen kann die zuständige Direktion Personen, die bewilligungspflichtige Tätigkeiten ausüben, gegen Entschädigung zu Einsatzleistungen verpflichten.