30.2111
GG
CH-UR
Artikel 33 Gesundheitsgesetz (GG) - Wahrung der Patientenrechte
Berufe im Gesundheitswesen - Rechte und Pflichten bei der Berufsausübung
Artikel 33 GG · Wahrung der Patientenrechte
1. Die Inhaberinnen und Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung und deren Mitarbeitende haben bei der Berufsausübung die Rechte der Patientinnen und Patienten, namentlich die Schweigepflicht, die Aufklärungspflicht, das Selbstbestimmungsrecht und das Einsichtsrecht in die eigene Krankengeschichte, zu beachten.