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30.2111 GG CH-UR

Artikel 32 Gesundheitsgesetz (GG) - Allgemeine Sorgfaltspflicht

Berufe im Gesundheitswesen - Rechte und Pflichten bei der Berufsausübung
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Artikel 32 GG · Allgemeine Sorgfaltspflicht

1. Die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung hat bei seiner Tätigkeit alle Sorgfalt anzuwenden und nach den geltenden Grundsätzen des eigenen Berufs zu arbeiten.

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