30.2111
GG
CH-UR
Artikel 32 Gesundheitsgesetz (GG) - Allgemeine Sorgfaltspflicht
Berufe im Gesundheitswesen - Rechte und Pflichten bei der Berufsausübung
Artikel 32 GG · Allgemeine Sorgfaltspflicht
1. Die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung hat bei seiner Tätigkeit alle Sorgfalt anzuwenden und nach den geltenden Grundsätzen des eigenen Berufs zu arbeiten.