30.2111
GG
CH-UR
Artikel 31 Gesundheitsgesetz (GG) - Berufshaftpflichtversicherung und Infrastruktur
Berufe im Gesundheitswesen - Rechte und Pflichten bei der Berufsausübung
Artikel 31 GG · Berufshaftpflichtversicherung und Infrastruktur
1. Wer eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübt, hat eine der Art und dem Risiko angemessene Berufshaftpflichtversicherung abzuschliessen und zu erhalten.
2. Ausrüstung, Einrichtung und Räumlichkeiten müssen den Anforderungen an eine sorgfältige Berufsausübung entsprechen.