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30.2111 GG CH-UR

Artikel 30 Gesundheitsgesetz (GG) - Zweigpraxis

Berufe im Gesundheitswesen - Rechte und Pflichten bei der Berufsausübung
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Artikel 30 GG · Zweigpraxis

1. Die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung kann mit Bewilligung der zuständigen Direktion Zweigpraxen führen. Sie oder er hat diese persönlich zu führen.

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