30.2111
GG
CH-UR
Artikel 30 Gesundheitsgesetz (GG) - Zweigpraxis
Berufe im Gesundheitswesen - Rechte und Pflichten bei der Berufsausübung
Artikel 30 GG · Zweigpraxis
1. Die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung kann mit Bewilligung der zuständigen Direktion Zweigpraxen führen. Sie oder er hat diese persönlich zu führen.