30.2111
GG
CH-UR
Artikel 3 Gesundheitsgesetz (GG) - Zusammenarbeit
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 3 GG · Zusammenarbeit
1. Der Kanton und die Gemeinden arbeiten untereinander sowie mit Organisationen und Privatpersonen zusammen.
2. Der Kanton pflegt zudem die Zusammenarbeit mit anderen Kantonen.