30.2111
GG
CH-UR
Artikel 29 Gesundheitsgesetz (GG) - Stellvertretung
Berufe im Gesundheitswesen - Rechte und Pflichten bei der Berufsausübung
Artikel 29 GG · Stellvertretung
1. Die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung darf sich durch eine andere Fachperson vertreten lassen, die kraft einer Bewilligung zur Ausübung der gleichen Tätigkeit berechtigt ist.
2. Wer eine solche Stellvertretung vereinbart, hat das der zuständigen Direktion vorgängig schriftlich mitzuteilen und dabei die Bewilligung der Stellvertreterin oder des Stellvertreters beizulegen.
3. Die zuständige Direktion kann ausnahmsweise auch eine Stellvertretung bewilligen, die die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt.