Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
30.2111 GG CH-UR

Artikel 29 Gesundheitsgesetz (GG) - Stellvertretung

Berufe im Gesundheitswesen - Rechte und Pflichten bei der Berufsausübung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (66 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 29 GG · Stellvertretung

1. Die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung darf sich durch eine andere Fachperson vertreten lassen, die kraft einer Bewilligung zur Ausübung der gleichen Tätigkeit berechtigt ist.

2. Wer eine solche Stellvertretung vereinbart, hat das der zuständigen Direktion vorgängig schriftlich mitzuteilen und dabei die Bewilligung der Stellvertreterin oder des Stellvertreters beizulegen.

3. Die zuständige Direktion kann ausnahmsweise auch eine Stellvertretung bewilligen, die die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt.

← Artikel 28 GG Gesundheitsgesetz (GG) - Geltungsbereich Artikel 30 GG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →