30.2111
GG
CH-UR
Artikel 28 Gesundheitsgesetz (GG) - Unselbstständige Tätigkeit
Berufe im Gesundheitswesen - Rechte und Pflichten bei der Berufsausübung
Artikel 28 GG · Unselbstständige Tätigkeit
1. Wer als Fachperson mit Berufsausübungsbewilligung eine Person im Gesundheitsbereich beschäftigt, die Tätigkeiten nach Artikel 19 ausübt, hat das der zuständigen Direktion vorgängig und schriftlich mitzuteilen und dabei die erforderlichen Fähigkeitsausweise beizulegen.
2. Die zuständige Direktion kann derartige Beschäftigungen verbieten oder einschränken, wenn sie die Gesundheit der behandelten Person gefährdet oder schädigt.