30.2111
GG
CH-UR
Artikel 27 Gesundheitsgesetz (GG) - Persönliche Berufsausübung
Berufe im Gesundheitswesen - Rechte und Pflichten bei der Berufsausübung
Artikel 27 GG · Persönliche Berufsausübung
1. Die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung hat die bewilligte Tätigkeit persönlich auszuüben.
2. Sie oder er kann einzelne Verrichtungen Personen delegieren, die dafür hinreichend qualifiziert sind und die erforderlichen Fähigkeitsausweise besitzen. Voraussetzung ist, dass diese Personen unter der fachlichen Aufsicht und Verantwortung der delegierenden Person arbeiten.