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30.2111 GG CH-UR

Artikel 27 Gesundheitsgesetz (GG) - Persönliche Berufsausübung

Berufe im Gesundheitswesen - Rechte und Pflichten bei der Berufsausübung
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Artikel 27 GG · Persönliche Berufsausübung

1. Die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung hat die bewilligte Tätigkeit persönlich auszuüben.

2. Sie oder er kann einzelne Verrichtungen Personen delegieren, die dafür hinreichend qualifiziert sind und die erforderlichen Fähigkeitsausweise besitzen. Voraussetzung ist, dass diese Personen unter der fachlichen Aufsicht und Verantwortung der delegierenden Person arbeiten.

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