Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
30.2111 GG CH-UR

Artikel 26 Gesundheitsgesetz (GG) - Bewilligungsfreie Tätigkeiten

Berufe im Gesundheitswesen - Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (66 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 26 GG · Bewilligungsfreie Tätigkeiten

1. Wer sich gewerbsmässig anbietet, gesundheitliche Störungen bei Menschen zu beseitigen oder zu lindern oder den Gesundheitszustand bei Menschen zu verbessern, ohne damit eine bewilligungspflichtige Tätigkeit auszuüben, hat das der zuständigen Direktion zu melden.

2. Wer nach Absatz 1 meldepflichtig ist, ist gegenüber der zuständigen Direktion auskunftspflichtig.

3. Massnahmen nach Artikel 19 Absatz 3 bleiben vorbehalten.

4. Die Aufsicht der zuständigen Direktion nach Artikel 11 gilt auch für die bewilligungsfreien Tätigkeiten.

← Artikel 25 GG Gesundheitsgesetz (GG) - Geltungsbereich Artikel 27 GG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →