30.2111
GG
CH-UR
Artikel 26 Gesundheitsgesetz (GG) - Bewilligungsfreie Tätigkeiten
Berufe im Gesundheitswesen - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 26 GG · Bewilligungsfreie Tätigkeiten
1. Wer sich gewerbsmässig anbietet, gesundheitliche Störungen bei Menschen zu beseitigen oder zu lindern oder den Gesundheitszustand bei Menschen zu verbessern, ohne damit eine bewilligungspflichtige Tätigkeit auszuüben, hat das der zuständigen Direktion zu melden.
2. Wer nach Absatz 1 meldepflichtig ist, ist gegenüber der zuständigen Direktion auskunftspflichtig.
3. Massnahmen nach Artikel 19 Absatz 3 bleiben vorbehalten.
4. Die Aufsicht der zuständigen Direktion nach Artikel 11 gilt auch für die bewilligungsfreien Tätigkeiten.