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30.2111 GG CH-UR

Artikel 25 Gesundheitsgesetz (GG) - Befreiung vom Berufsgeheimnis

Berufe im Gesundheitswesen - Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 25 GG · Befreiung vom Berufsgeheimnis

1. Zuständig, eine Person vom Berufsgeheimnis im Sinn von Artikel 321 Ziffer 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (SR [311.0](https://db.clex.ch/link/Bund/311.0/de)) zu befreien, ist die zuständige Direktion[[9]](#paragraphtext_content_fn_15486_2_9_c).

2. Personen, die zur Geheimhaltung verpflichtet sind, sind gegenüber der beauftragten Inkassostelle und den zuständigen Behörden vom Berufsgeheimnis befreit, um streitige Forderung aus dem Behandlungsverhältnis durchzusetzen.

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