30.2111
GG
CH-UR
Artikel 25 Gesundheitsgesetz (GG) - Befreiung vom Berufsgeheimnis
Berufe im Gesundheitswesen - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 25 GG · Befreiung vom Berufsgeheimnis
1. Zuständig, eine Person vom Berufsgeheimnis im Sinn von Artikel 321 Ziffer 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (SR [311.0](https://db.clex.ch/link/Bund/311.0/de)) zu befreien, ist die zuständige Direktion[[9]](#paragraphtext_content_fn_15486_2_9_c).
2. Personen, die zur Geheimhaltung verpflichtet sind, sind gegenüber der beauftragten Inkassostelle und den zuständigen Behörden vom Berufsgeheimnis befreit, um streitige Forderung aus dem Behandlungsverhältnis durchzusetzen.