30.2111
GG
CH-UR
Artikel 24 Gesundheitsgesetz (GG) - Veröffentlichung
Berufe im Gesundheitswesen - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 24 GG · Veröffentlichung
1. Die zuständige Direktion veröffentlicht im Amtsblatt des Kantons Uri die erteilten Bewilligungen, deren Entzug oder anderweitiges Erlöschen sowie die verfügten Berufsverbote, sobald die entsprechenden Verfügungen rechtskräftig sind.