Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
30.2111 GG CH-UR

Artikel 24 Gesundheitsgesetz (GG) - Veröffentlichung

Berufe im Gesundheitswesen - Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 24 GG · Veröffentlichung

1. Die zuständige Direktion veröffentlicht im Amtsblatt des Kantons Uri die erteilten Bewilligungen, deren Entzug oder anderweitiges Erlöschen sowie die verfügten Berufsverbote, sobald die entsprechenden Verfügungen rechtskräftig sind.

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