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30.2111 GG CH-UR

Artikel 23 Gesundheitsgesetz (GG) - Erlöschen der Bewilligung

Berufe im Gesundheitswesen - Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 23 GG · Erlöschen der Bewilligung

1. Die Bewilligung erlischt

a) mit dem Tod der Inhaberin oder des Inhabers

b) mit dem Entzug

c) mit der schriftlichen Verzichtserklärung der Inhaberin oder des Inhabers gegenüber der zuständigen Direktion

d) mit dem Erreichen der Altersgrenze von 70 Jahren. In diesem Fall kann die Bewilligung auf Gesuch hin jeweils um zwei Jahre verlängert werden, wenn die Voraussetzungen dazu erfüllt sind

e) wenn die Inhaberin oder der Inhaber ihre Berufstätigkeit aufgibt. Stellt sie oder er die Berufstätigkeit nur vorübergehend ein, erlischt die Bewilligung ohne Weiteres nach fünf Jahren seit der Berufsaufgabe. Die Inhaberin oder der Inhaber hat die dauernde oder vorübergehende Berufsaufgabe der zuständigen Direktion vorgängig zu melden

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