30.2111
GG
CH-UR
Artikel 22 Gesundheitsgesetz (GG) - Bewilligungsentzug
Berufe im Gesundheitswesen - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 22 GG · Bewilligungsentzug
1. Die Bewilligung wird entzogen, wenn
a) die Voraussetzungen für deren Erteilung weggefallen sind
b) nachträglich Tatsachen bekannt werden, aufgrund deren die Bewilligung hätte verweigert werden müssen
c) die Inhaberin oder der Inhaber wiederholt oder schwerwiegend Berufspflichten verletzt hat
d) die Inhaberin oder der Inhaber wiederholt oder schwerwiegend gegen dieses Gesetz oder darauf gestützte Erlasse verstossen hat
2. Der Entzug kann für die ganze oder für einen Teil der Berufstätigkeit und auf bestimmte oder unbestimmte Zeit verfügt werden.