Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
30.2111 GG CH-UR

Artikel 22 Gesundheitsgesetz (GG) - Bewilligungsentzug

Berufe im Gesundheitswesen - Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (66 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 22 GG · Bewilligungsentzug

1. Die Bewilligung wird entzogen, wenn

a) die Voraussetzungen für deren Erteilung weggefallen sind

b) nachträglich Tatsachen bekannt werden, aufgrund deren die Bewilligung hätte verweigert werden müssen

c) die Inhaberin oder der Inhaber wiederholt oder schwerwiegend Berufspflichten verletzt hat

d) die Inhaberin oder der Inhaber wiederholt oder schwerwiegend gegen dieses Gesetz oder darauf gestützte Erlasse verstossen hat

2. Der Entzug kann für die ganze oder für einen Teil der Berufstätigkeit und auf bestimmte oder unbestimmte Zeit verfügt werden.

← Artikel 21 GG Gesundheitsgesetz (GG) - Geltungsbereich Artikel 23 GG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →