30.2111
GG
CH-UR
Artikel 21 Gesundheitsgesetz (GG) - Bewilligungsvoraussetzungen
Berufe im Gesundheitswesen - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 21 GG · Bewilligungsvoraussetzungen
1. Die Bewilligung wird Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern erteilt, die
a) die von der Gesetzgebung verlangten fachlichen Anforderungen erfüllen
b) handlungsfähig und beruflich vertrauenswürdig sind
c) physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bieten
2. Die Bewilligung kann befristet erteilt und mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.
3. Die Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber haben Änderungen, die den Bewilligungsinhalt betreffen, unverzüglich der zuständigen Direktion zu melden.