30.2111
GG
CH-UR
Artikel 20 Gesundheitsgesetz (GG) - Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
Berufe im Gesundheitswesen - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 20 GG · Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
1. Keiner Bewilligung bedürfen Fachpersonen, die zur Berufsausübung in anderen Kantonen zugelassen sind
a) wenn sie von der behandelnden Fachperson im Kanton Uri in Einzelfällen zugezogen werden
b) für die berufliche Besuchstätigkeit von ihrem Wohnort aus