30.2111
GG
CH-UR
Artikel 2 Gesundheitsgesetz (GG) - Zweck
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 2 GG · Zweck
1. Dieses Gesetz bezweckt, die Gesundheit der Bevölkerung zu erhalten, zu schützen, zu fördern und wiederherzustellen. Es schafft die Voraussetzungen für die medizinische Versorgung der Bevölkerung.
2. Dabei sind die Grundsätze der Eigenverantwortung der Bevölkerung und der Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen.