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30.2111 GG CH-UR

Artikel 2 Gesundheitsgesetz (GG) - Zweck

Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 2 GG · Zweck

1. Dieses Gesetz bezweckt, die Gesundheit der Bevölkerung zu erhalten, zu schützen, zu fördern und wiederherzustellen. Es schafft die Voraussetzungen für die medizinische Versorgung der Bevölkerung.

2. Dabei sind die Grundsätze der Eigenverantwortung der Bevölkerung und der Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen.

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