Artikel 19 Gesundheitsgesetz (GG) - Bewilligungspflicht
Artikel 19 GG · Bewilligungspflicht
1. Eine Berufsausübungsbewilligung (Bewilligung) der zuständigen Direktion benötigt, wer unter eigener fachlicher Verantwortung und gewerbsmässig
a) Krankheiten, Verletzungen oder sonstige Störungen der psychischen und physischen Gesundheit von Menschen und Tieren nach den Erkenntnissen der anerkannten Wissenschaften oder im Rahmen der wissenschaftlichen Forschung feststellt und behandelt
b) in einem Beruf tätig ist, der im Krankenversicherungsrecht als Leistungserbringer genannt ist
c) Gelenksmanipulationen mit Impulsen vornimmt oder kranke, verletzte oder sonst gesundheitlich beeinträchtigte Menschen mit instrumentellen Eingriffen behandelt, die die Haut verletzen
d) die Geburtshilfe ausübt
e) Arzneimittel und Medizinprodukte anwendet, verschreibt, abgibt oder herstellt; davon ausgenommen ist die Anwendung nicht verschreibungspflichtiger komplementärmedizinischer Arzneimittel
2. Dazu gehören namentlich die universitären Medizinalberufe nach der eidgenössischen Gesetzgebung.
3. Der Regierungsrat kann in einem Reglement weitere Tätigkeiten den bewilligungspflichtigen Berufen vorbehalten, wenn sie Leib und Leben gefährden.