30.2111
GG
CH-UR
Artikel 18f Gesundheitsgesetz (GG) - Bedingungen, Auflagen und Kriterien
Gesundheitsförderung und Prävention - Förderung der medizinischen Grundversorgung
Artikel 18f GG · Bedingungen, Auflagen und Kriterien
1. Unterstützt werden nur Vorhaben, die Erfolg versprechend und den Zielen dieses Kapitels förderlich sind.
2. Beiträge sind auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Die Frist kann um höchstens weitere fünf Jahre verlängert werden, wenn die Verlängerung sachlich begründet ist.
3. Beiträge müssen mit Bedingungen und Auflagen verbunden oder mit einer Vereinbarung gekoppelt werden. Namentlich können sie von Eigenleistungen oder von Beiträgen Dritter abhängig gemacht werden.