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30.2111 GG CH-UR

Artikel 18e Gesundheitsgesetz (GG) - Beitragsart und Beitragshöhe

Gesundheitsförderung und Prävention - Förderung der medizinischen Grundversorgung
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Artikel 18e GG · Beitragsart und Beitragshöhe

1. Beiträge können als Anschub- und Teilfinanzierung, Darlehen, Zinsvergünstigungen, Bürgschaften, Vermittlung oder Überlassung von Betriebsstätten zu Vorzugsbedingungen oder andere geldwerte Leistungen ausgerichtet werden.

2. Beiträge zur Förderung einzelner Grundversorgungsangebote können nur dann als Anschub- und Teilfinanzierung ausgerichtet werden, wenn mit den übrigen Beitragsarten gemäss Absatz 1 die Förderziele nicht erreicht werden können.

3. Die Höhe der Beiträge und deren Art richten sich nach der Bedeutung des Vorhabens für die Versorgung.

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