30.2111
GG
CH-UR
Artikel 18e Gesundheitsgesetz (GG) - Beitragsart und Beitragshöhe
Gesundheitsförderung und Prävention - Förderung der medizinischen Grundversorgung
Artikel 18e GG · Beitragsart und Beitragshöhe
1. Beiträge können als Anschub- und Teilfinanzierung, Darlehen, Zinsvergünstigungen, Bürgschaften, Vermittlung oder Überlassung von Betriebsstätten zu Vorzugsbedingungen oder andere geldwerte Leistungen ausgerichtet werden.
2. Beiträge zur Förderung einzelner Grundversorgungsangebote können nur dann als Anschub- und Teilfinanzierung ausgerichtet werden, wenn mit den übrigen Beitragsarten gemäss Absatz 1 die Förderziele nicht erreicht werden können.
3. Die Höhe der Beiträge und deren Art richten sich nach der Bedeutung des Vorhabens für die Versorgung.