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30.2111 GG CH-UR

Artikel 18d Gesundheitsgesetz (GG) - Massnahmen: Kollektive Anreizsysteme

Gesundheitsförderung und Prävention - Förderung der medizinischen Grundversorgung
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Artikel 18d GG · Massnahmen: Kollektive Anreizsysteme

1. Der Landrat kann durch Verordnung kollektive Anreizsysteme für medizinische Grundversorgerinnen und Grundversorger schaffen, um den Zugang der Bevölkerung zu gesundheitspolitisch und versorgungstechnisch sinnvollen medizinischen Leistungen sicherzustellen.

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